relevant.at 23.11.2011
Kirchliche Arbeitgeber dürfen die Einstellung von Mitarbeitern davon abhängig machen, dass diese einer bestimmten Religion zugehörig sind. Wenn er einen Mitarbeiter allerdings in Kenntnis seiner fehlenden Religionszugehörigkeit einstellt, darf er ihn deswegen später nicht kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen in der oben zitierten Entscheidung noch einmal festgestellt. Eine christliche Sozialstation hatte ihrer Arbeitnehmerin gekündigt, weil diese als Muslimin keiner christlichen Kirche angehörte. Problematisch für den Arbeitgeber: Dieser Umstand war dem Arbeitgeber bereits bei der Einstellung bekannt.
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Kirchliche Arbeitgeber dürfen die Einstellung von Mitarbeitern davon abhängig machen, dass diese einer bestimmten Religion zugehörig sind. Wenn er einen Mitarbeiter allerdings in Kenntnis seiner fehlenden Religionszugehörigkeit einstellt, darf er ihn deswegen später nicht kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen in der oben zitierten Entscheidung noch einmal festgestellt. Eine christliche Sozialstation hatte ihrer Arbeitnehmerin gekündigt, weil diese als Muslimin keiner christlichen Kirche angehörte. Problematisch für den Arbeitgeber: Dieser Umstand war dem Arbeitgeber bereits bei der Einstellung bekannt.
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